Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 42

§ 42 – Vorschüsse

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. (2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Anspruch auf Geldleistungen besteht, aber die Höhe lange dauert, kann der Leistungsträger Vorschüsse zahlen.
  • Der Leistungsträger entscheidet nach eigenem Ermessen über die Höhe der Vorschüsse.
  • Vorschüsse müssen gezahlt werden, wenn der Berechtigte einen Antrag stellt, spätestens einen Monat nach Antragseingang.
  • Die Vorschüsse werden auf die endgültige Leistung angerechnet; wenn sie darüber hinausgehen, müssen sie zurückgezahlt werden.
  • Bestimmungen zur Stundung, Niederschlagung und Erlass des Erstattungsanspruchs gelten entsprechend.